Anderseits sind in bezug auf sekundäre Vertragspflichten durchaus schwerwiegende Verletzungen denkbar, beispielsweise wenn eine Pflichtlagerhaltung die Durchführung der Kontrolle verweigern würde. Auch dem Verschulden muss ein wesentliches Gewicht eingeräumt werden, kann doch eine unverschuldete oder nur ganz leicht fahrlässige mengenmässige Unterdeckung (beispielsweise aufgrund eines Diebstahls) sicher nicht gleich schwer sanktioniert werden wie eine vorsätzlich verursachte.