3 Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Unterscheidung in schwerwiegende und leichtere Vertragsverletzungen notwendigerweise mit der Unterscheidung in Verletzungen der primären oder nur sekundären Vertragspflichten decken müsste. Vielmehr erscheint es als naheliegend, dass auch eine mengenmässig sehr geringe und nur kurze Zeit dauernde Unterdeckung der Pflichtmenge als leichte Vertragsverletzung qualifiziert werden kann. Anderseits sind in bezug auf sekundäre Vertragspflichten durchaus schwerwiegende Verletzungen denkbar, beispielsweise wenn eine Pflichtlagerhaltung die Durchführung der Kontrolle verweigern würde.