Obwohl es von der Rekurskommission EVD ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, eine derartige Praxis zu belegen, reichte das Bundesamt weder interne Weisungen noch auch nur einen einzigen Präzedenzfall ein, der diesen Nachweis erbracht hätte. Das eingereichte Urteil widerlegt vielmehr diese Behauptung des Bundesamtes, betrifft es doch gerade einen Fall, in dem erst bei der zweiten Unterschreitung der Pflichtlagermenge eine Konventionalstrafe eingefordert wurde.