Kommt die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, oder handelt es sich um eine schwerwiegende oder um eine wiederholte leichtere Vertragsverletzung, so hat sie dem Bund eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Deren Höhe richtet sich nach der beanspruchbaren Kreditlimite der fehlenden oder nicht der Spezifikation entsprechenden oder nicht in handelsüblicher Qualität vorhandenen Warenmenge, mindestens aber Fr. 2000.-. 3.1. Was noch als «leichtere» oder bereits als «schwerwiegende» Vertragsverletzung einzustufen ist, ist weder im Pflichtlagervertrag noch im Gesetz ausdrücklich festgelegt und daher durch Auslegung zu ermitteln. Die ständige und vollständige Lagerung der vertraglich vereinbarten