Bestreitet der Pflichtlagerhalter die Konventionalstrafe grundsätzlich oder der Höhe nach, so ruft das Bundesamt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission an. In Art. 9 des Pflichtlagervertrages ist vorgesehen, dass das Bundesamt die Beklagte B. im Falle einer einmaligen, nicht schwerwiegenden Verletzung ihrer Vertragspflichten schriftlich mahnt und ihr eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands setzt. Kommt die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, oder handelt es sich um eine schwerwiegende oder um eine wiederholte leichtere Vertragsverletzung, so hat sie dem Bund eine Konventionalstrafe zu bezahlen.