Nach Art. 9 Bst. c der Verordnung vom 6. Juli 1983 über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung, SR 531.11) ist das Bundesamt zuständig für die Führung von Rechtsstreitigkeiten für die Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der ganzen wirtschaftlichen Landesversorgung. Form und Inhalt der eingereichten Klageschrift entsprechen den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Auf die Klage ist daher einzutreten. 3. Gemäss Art. 34 LVG können in den Pflichtlagerverträgen Konventionalstrafen vereinbart werden.