t rostfreier Walzdraht vorhanden waren. Das Manko entsprach einem Beschaffungswert von Fr. (...) beziehungsweise einem Belehnungswert von Fr. (...). Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, B. habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen und forderte mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 die Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. (...). B. bestritt die Begründetheit beziehungsweise Angemessenheit dieser Sanktion, worauf das Bundesamt bei der Rekurskommission EVD am 30. Januar 1997 Klage erhob. Aus den Erwägungen: