Wirtschaftliche Landesversorgung. Pflichtlagervertrag. Konventionalstrafe. Art. 34 LVG. Konventionalstrafe. Für die Unterscheidung zwischen leichterer oder schwerwiegender Verletzung eines Pflichtlagervertrages sind, auch im Falle einer mengenmässigen Unterschreitung der Pflichtlagermenge, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Rechnung zu tragen sind insbesondere dem Ausmass und der Dauer der Unterdeckung sowie dem Verschulden des Pflichtlagerhalters. Danach bemisst sich auch eine allfällige Konventionalstrafe (E. 3.1).