{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-63--_1997-10-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003983.pdf?ID=150003983", "Checksum": "da5d4cbe69a73d405af3cb9a6352557b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.10.1997 JAAC 62.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.10.1997 JAAC 62.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.10.1997 JAAC 62.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:37", "Checksum": "1362680112b3bdcb5bb0cdfeb5d650ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.10.1997 JAAC 62.63 \r\n\n 3\nEs ist nicht ersichtlich, warum sich die Unterscheidung in schwerwiegende\nund leichtere Vertragsverletzungen notwendigerweise mit der Unterscheidung\nin Verletzungen der primären oder nur sekundären Vertragspflichten decken\nmüsste. Vielmehr erscheint es als naheliegend, dass auch eine mengenmässig\nsehr geringe und nur kurze Zeit dauernde Unterdeckung der Pflichtmenge als\nleichte Vertragsverletzung qualifiziert werden kann. Anderseits sind in bezug\nauf sekundäre Vertragspflichten durchaus schwerwiegende Verletzungen\ndenkbar, beispielsweise wenn eine Pflichtlagerhaltung die Durchführung der\nKontrolle verweigern würde. Auch dem Verschulden muss ein wesentliches\nGewicht eingeräumt werden, kann doch eine unverschuldete oder nur ganz\nleicht fahrlässige mengenmässige Unterdeckung (beispielsweise aufgrund\neines Diebstahls) sicher nicht gleich schwer sanktioniert werden wie eine\nvorsätzlich verursachte.\nDer Rechtsauffassung des Bundesamtes, wonach eine nichtbewilligte\nUnterschreitung der Pflichtlagermenge in jedem Fall grundsätzlich als\nschwerwiegende Vertragsverletzung einzustufen sei, kann daher in dieser\nAbsolutheit nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist zu untersuchen,\nwie gross die fehlende Menge ist, während welcher Zeitdauer die\nPflichtlagermenge unterschritten wurde und welches Verschulden den\nPflichtlagerhalter daran trifft.\n3.2. Die Grenze, von wann an eine Vertragsverletzung als schwerwiegend\neinzustufen ist, kann indessen nicht derart hoch angesetzt werden,\nwie sich die Beklagte dies offenbar vorstellt. Der ausgesprochen grosse\nErmessensspielraum bezüglich der Höhe der Konventionalstrafe würde keinen\nSinn ergeben, wenn erst schwerste Vertragsverletzungen, wie beispielsweise\ndas Fehlen des halben Lagers, überhaupt Anlass zu einer Konventionalstrafe\ngeben würden. Dass der Strafrahmen für eine mögliche Konventionalstrafe\nbereits bei Fr. 2000.- beginnt, indiziert vielmehr, dass die Grenze, von wo\nan nicht mehr von einer leichten, sondern von einer schwerwiegenden\nVertragsverletzung gesprochen werden muss, nicht sehr hoch sein kann.\n(...)\nDie Frage, ob ein Manko noch geringfügig ist oder nicht, kann nicht absolut,\nsondern nur im Verhältnis zur ganzen vereinbarten Pflichtlagermenge des in\nFrage stehenden Produktes beurteilt werden. Im vorliegenden Fall handelte\nes sich um eine Unterschreitung um mehr als 10% der vereinbarten Menge\nan rostfreiem Walzdraht. Ein derartiges Manko kann nicht mehr als gering\neingestuft werden.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Klage gut)\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.63 - Auszug aus dem Entscheid der Rekurskommission EVD als\nSchiedskommission vom 13. Oktober 1997 in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft\ngegen B.; 97/BC-001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 983\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}