{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-63--_1997-10-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003983.pdf?ID=150003983", "Checksum": "da5d4cbe69a73d405af3cb9a6352557b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.10.1997 JAAC 62.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.10.1997 JAAC 62.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.10.1997 JAAC 62.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:37", "Checksum": "1362680112b3bdcb5bb0cdfeb5d650ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.10.1997 JAAC 62.63 \r\n\n 2\nin diesem direkten Klageverfahren wie im Zivilprozess als Kläger und Beklagte\nbezeichnet. Auch Nebenintervention, Klagenhäufung, Streitgenossenschaft\nund Widerklage sind zulässig (Art. 19 Abs. 2 VRSK). Im übrigen aber bestimmt\nsich das Verfahren vor den Schiedskommissionen grundsätzlich oder\nsinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021;\nArt. 71a VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 VRSK).\nNach Art. 9 Bst. c der Verordnung vom 6. Juli 1983 über Organisation und\nAufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung\nLandesversorgung, SR 531.11) ist das Bundesamt zuständig für die Führung\nvon Rechtsstreitigkeiten für die Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der ganzen\nwirtschaftlichen Landesversorgung. Form und Inhalt der eingereichten\nKlageschrift entsprechen den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG.\nAuf die Klage ist daher einzutreten.\n3. Gemäss Art. 34 LVG können in den Pflichtlagerverträgen\nKonventionalstrafen vereinbart werden. Kommt das Bundesamt im konkreten\nEinzelfall zum Schluss, der betreffende Pflichtlagerhalter habe den Vertrag\nverletzt, so bestimmt es innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens\ndie einzufordernde Konventionalstrafe. Bestreitet der Pflichtlagerhalter die\nKonventionalstrafe grundsätzlich oder der Höhe nach, so ruft das Bundesamt\ndie Rekurskommission EVD als Schiedskommission an.\nIn Art. 9 des Pflichtlagervertrages ist vorgesehen, dass das Bundesamt die\nBeklagte B. im Falle einer einmaligen, nicht schwerwiegenden Verletzung\nihrer Vertragspflichten schriftlich mahnt und ihr eine angemessene Frist\nzur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands setzt. Kommt die\nBeklagte dieser Aufforderung nicht nach, oder handelt es sich um eine\nschwerwiegende oder um eine wiederholte leichtere Vertragsverletzung,\nso hat sie dem Bund eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Deren Höhe\nrichtet sich nach der beanspruchbaren Kreditlimite der fehlenden oder nicht\nder Spezifikation entsprechenden oder nicht in handelsüblicher Qualität\nvorhandenen Warenmenge, mindestens aber Fr. 2000.-.\n3.1. Was noch als «leichtere» oder bereits als «schwerwiegende»\nVertragsverletzung einzustufen ist, ist weder im Pflichtlagervertrag noch\nim Gesetz ausdrücklich festgelegt und daher durch Auslegung zu ermitteln.\nDie ständige und vollständige Lagerung der vertraglich vereinbarten\nPflichtlagermengen ist - neben den Entschädigungsansprüchen des\nLagerhalters - der Hauptinhalt des Pflichtlagervertrages. Eine nichtbewilligte\nUnterschreitung der Pflichtlagermenge stellt daher eine Verletzung der\nprimären Vertragspflicht des Lagerhalters dar.\nDas Bundesamt macht geltend, dass dieser Umstand nach ständiger Praxis\nbereits genüge, um die Vertragsverletzung als schwerwiegend einzustufen.\nObwohl es von der Rekurskommission EVD ausdrücklich dazu aufgefordert\nwurde, eine derartige Praxis zu belegen, reichte das Bundesamt weder\ninterne Weisungen noch auch nur einen einzigen Präzedenzfall ein, der\ndiesen Nachweis erbracht hätte. Das eingereichte Urteil widerlegt vielmehr\ndiese Behauptung des Bundesamtes, betrifft es doch gerade einen Fall,\nin dem erst bei der zweiten Unterschreitung der Pflichtlagermenge eine\nKonventionalstrafe eingefordert wurde.\n\n"}