52 VwVG zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe zu verbessern. Hätte sie sich überfordert gefühlt, so wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, sich rechtzeitig zu informieren oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d in fine). 2. Die Rekurskommission EVD kommt aufgrund vorstehender Erwägungen zum Ergebnis, dass die Eingabe keine sachbezogenen Begehren enthält, demnach eine nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsschrift vorliegt und demzufolge darauf androhungsgemäss nicht einzutreten ist.