Wie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, ist von einer Kandidatin einer Höheren Fachprüfung, welche die gemäss Darstellung des Bundesamtes äusserst anspruchsvolle Vorprüfung im Bankgewerbe bestanden hat, ein gewisses Mass an Sorgfalt zu verlangen. Hinzu kommt, dass bereits das Bundesamt aufgrund formeller Mängel auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin umso sorgfältiger vorgehen müssen. Auch wurden ihr durch beide Rechtsmittelinstanzen die massgebenden Verfahrensbestimmungen des Art. 52 VwVG zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe zu verbessern.