Bei diesem Verfahrensausgang liegt auch kein überspitzter Formalismus durch Handhabung einer formellen Vorschrift mit übertriebener Schärfe vor (vgl. dazu BGE 117 Ia 126). Denn die nicht allzu hohen Anforderungen an eine Laienbeschwerde vermögen die Beschwerdeführerin nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht bei der Ausarbeitung einer Beschwerde zu entbinden. Wie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, ist von einer Kandidatin einer Höheren Fachprüfung, welche die gemäss Darstellung des Bundesamtes äusserst anspruchsvolle Vorprüfung im Bankgewerbe bestanden hat, ein gewisses Mass an Sorgfalt zu verlangen.