Damit ist festzustellen, dass es sich mangels Sachbezogenheit der Begehren um eine den Anforderungen nicht genügende Beschwerdeschrift handelt. Da die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage war, innert der angesetzten Frist ihre Eingabe rechtsgenüglich zu verbessern, ist auf die Verwaltungsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang liegt auch kein überspitzter Formalismus durch Handhabung einer formellen Vorschrift mit übertriebener Schärfe vor (vgl. dazu BGE 117 Ia 126).