Die in den Rechtsschriften enthaltenen Begehren lassen somit einen konkreten Bezug zum Entscheid des Bundesamtes vermissen. Selbst in der in beiden Eingaben enthaltenen Formulierung «ich bin der Meinung, dass meine Klage gegen die Schweizerische Prüfungskommission nochmals überarbeitet werden soll» kann beim besten Willen kein Antrag auf Änderung des Nichteintretensentscheides erblickt werden. Vielmehr beziehen sich diese Begehren einzig auf den negativen Prüfungsentscheid der Prüfungskommission. 1.4. Damit ist festzustellen, dass es sich mangels Sachbezogenheit der Begehren um eine den Anforderungen nicht genügende Beschwerdeschrift handelt.