Weder dieser noch der zweiten, auf Aufforderung der Rekurskommission EVD hin «verbesserten» Eingabe kann jedoch entnommen werden, dass sie tatsächlich die Überprüfung des Nichteintretensentscheides durch die Rekurskommission EVD verlangt und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Die in den Rechtsschriften enthaltenen Begehren lassen somit einen konkreten Bezug zum Entscheid des Bundesamtes vermissen.