4 erste Eingabe mit den Worten ein «Gemäss Schreiben des Bundesamtes fechte ich den Entscheid vom 11. November 1996 an». Damit brachte sie jedoch bloss zum Ausdruck, dass sie entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Bundesamtes von ihrer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen wolle. Weder dieser noch der zweiten, auf Aufforderung der Rekurskommission EVD hin «verbesserten» Eingabe kann jedoch entnommen werden, dass sie tatsächlich die Überprüfung des Nichteintretensentscheides durch die Rekurskommission EVD verlangt und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll.