Moor, a. a. O., S. 437). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist immer dann eine kurz bemessene Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, wenn die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, mithin keine oder nicht ausreichend klare Anträge oder Begründung vorhanden sind (BGE 112 Ib 634 E. 2c). Da gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehrmeinung unter eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG das Erfordernis der Sachbezogenheit zu subsumieren ist, gilt diese Nachbesserungsmöglichkeit ebenso, wenn Begehren oder Begründung nicht sachbezogen sind.