3 Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so kann die Beschwerdeinstanz nur prüfen, ob die untere Instanz zu Recht oder zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur materiellen Entscheidung an die untere Instanz zurückzuweisen (BGE 103 Ib 144 E. 1; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 172 Ziff. 20.24; vgl. auch René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz.