Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenso wie bei der Verwaltungsbeschwerde, welche jedoch diesbezüglich eine umfassendere Verbesserungsmöglichkeit mittels Nachfristansetzung vorsieht (vgl. BGE 112 Ib 634, mit Hinweisen) - keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss aber aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 112 Ib 635 E. 2b, mit Hinweisen).