52 Abs. 2 VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf beim Fehlen eines Begehrens, der Begründung oder Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenso wie bei der Verwaltungsbeschwerde, welche jedoch diesbezüglich eine umfassendere Verbesserungsmöglichkeit mittels Nachfristansetzung vorsieht (vgl. BGE 112 Ib 634, mit Hinweisen) - keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.