2 stellen und den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin übermittelte ihr die Rekurskommission EVD mit Fax vom 24. Dezember 1996 einen Auszug aus dem massgebenden Verfahrensrecht mit der Bestimmung über die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. Januar 1997 die angefochtene Verfügung sowie den negativen Prüfungsbescheid der Prüfungskommission nach und stellt im wesentlichen identische Rechtsbegehren wie in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 1996. Aus den Erwägungen: