Zur Begründung führte es hauptsächlich an, W. habe - trotz Hinweises des Amtes auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift - keine konkreten Anträge gestellt. Auch würden ihre Bemerkungen «Ich bin der Meinung, dass es sich lohnt, die Fächer X, Y und Z nochmals zu untersuchen» den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügen. Gegen diesen Entscheid erhob W. am 5. Dezember 1996 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit folgendem Wortlaut: «Gemäss Schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit fechte ich den Entscheid vom 11. November 1996 an. Ich bin der Meinung, dass meine Klage gegen die Schweizerische Prüfungskommission nochmals überarbeitet werden soll.