Höhere Fachprüfung. Beschwerdeverfahren. Anfechtungsgegenstand. Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG. Sachbezogenheit der Beschwerde. Möglichkeit zur Verbesserung. Eine Verwaltungsbeschwerde muss eine minimale Sachbezogenheit aufweisen, um rechtsgenüglich zu sein. Sind Begehren oder Begründung nicht sachbezogen, ist eine kurze Frist zur Verbesserung anzusetzen (E. 1.2). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss auf das Nichteintreten Bezug genommen werden (E. 1.3).