{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-61--_1997-08-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003977.pdf?ID=150003977", "Checksum": "36703b6eb5a148ec429cb17efa819807"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.08.1997 JAAC 62.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.08.1997 JAAC 62.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.08.1997 JAAC 62.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "2b6b9b1a86c3bc69155d30088eee3cc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.08.1997 JAAC 62.61 \r\n\n 4\nerste Eingabe mit den Worten ein «Gemäss Schreiben des Bundesamtes fechte\nich den Entscheid vom 11. November 1996 an». Damit brachte sie jedoch bloss\nzum Ausdruck, dass sie entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid\ndes Bundesamtes von ihrer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen wolle.\nWeder dieser noch der zweiten, auf Aufforderung der Rekurskommission\nEVD hin «verbesserten» Eingabe kann jedoch entnommen werden, dass\nsie tatsächlich die Überprüfung des Nichteintretensentscheides durch die\nRekurskommission EVD verlangt und inwiefern der angefochtene Entscheid\nabgeändert werden soll. Die in den Rechtsschriften enthaltenen Begehren\nlassen somit einen konkreten Bezug zum Entscheid des Bundesamtes\nvermissen. Selbst in der in beiden Eingaben enthaltenen Formulierung\n«ich bin der Meinung, dass meine Klage gegen die Schweizerische\nPrüfungskommission nochmals überarbeitet werden soll» kann beim besten\nWillen kein Antrag auf Änderung des Nichteintretensentscheides erblickt\nwerden. Vielmehr beziehen sich diese Begehren einzig auf den negativen\nPrüfungsentscheid der Prüfungskommission.\n1.4. Damit ist festzustellen, dass es sich mangels Sachbezogenheit der\nBegehren um eine den Anforderungen nicht genügende Beschwerdeschrift\nhandelt. Da die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage war, innert der\nangesetzten Frist ihre Eingabe rechtsgenüglich zu verbessern, ist auf die\nVerwaltungsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 52\nAbs. 3 VwVG).\nBei diesem Verfahrensausgang liegt auch kein überspitzter Formalismus\ndurch Handhabung einer formellen Vorschrift mit übertriebener Schärfe\nvor (vgl. dazu BGE 117 Ia 126). Denn die nicht allzu hohen Anforderungen\nan eine Laienbeschwerde vermögen die Beschwerdeführerin nicht von\njeglicher Sorgfaltspflicht bei der Ausarbeitung einer Beschwerde zu entbinden.\nWie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, ist von einer Kandidatin einer\nHöheren Fachprüfung, welche die gemäss Darstellung des Bundesamtes\näusserst anspruchsvolle Vorprüfung im Bankgewerbe bestanden hat, ein\ngewisses Mass an Sorgfalt zu verlangen. Hinzu kommt, dass bereits das\nBundesamt aufgrund formeller Mängel auf die Beschwerde nicht eingetreten\nist. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin umso sorgfältiger\nvorgehen müssen. Auch wurden ihr durch beide Rechtsmittelinstanzen die\nmassgebenden Verfahrensbestimmungen des Art. 52 VwVG zur Kenntnis\ngebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe zu verbessern.\nHätte sie sich überfordert gefühlt, so wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden,\nsich rechtzeitig zu informieren oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrung\nihrer Interessen zu beauftragen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d in fine).\n2. Die Rekurskommission EVD kommt aufgrund vorstehender Erwägungen\nzum Ergebnis, dass die Eingabe keine sachbezogenen Begehren enthält,\ndemnach eine nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsschrift\nvorliegt und demzufolge darauf androhungsgemäss nicht einzutreten ist.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.61 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 5.\nAugust 1997 in Sachen W. gegen Schweizerische Kommission für Bankfachprüfungen und\nBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 96/4K-030\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 977\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}