{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-61--_1997-08-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003977.pdf?ID=150003977", "Checksum": "36703b6eb5a148ec429cb17efa819807"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.08.1997 JAAC 62.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.08.1997 JAAC 62.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.08.1997 JAAC 62.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "2b6b9b1a86c3bc69155d30088eee3cc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.08.1997 JAAC 62.61 \r\n\n(...)\n1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren und deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht,\noder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung\ndie nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als\noffensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem\nBeschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52\nAbs. 2 VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, dass nach\nunbenutztem Fristablauf beim Fehlen eines Begehrens, der Begründung\noder Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3\nVwVG).\n1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und\nBegründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenso wie bei der\nVerwaltungsbeschwerde, welche jedoch diesbezüglich eine umfassendere\nVerbesserungsmöglichkeit mittels Nachfristansetzung vorsieht (vgl. BGE\n112 Ib 634, mit Hinweisen) - keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.\nImmerhin muss aber aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer\nindividualisierten Person hervorgehen, als Beschwerdeführer auftreten zu\nwollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels\nVerfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 112 Ib 635 E. 2b, mit\nHinweisen). Weiter muss die Beschwerde erkennen lassen, in welchen\nPunkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE\n118 Ib 134 E. 2, 117 Ia 126 E. 5d, 113 Ib 287 E. 1, mit Hinweisen; vgl. auch\nFritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 196 f.). Mit anderen\nWorten muss ihr entnommen werden können, was der Beschwerdeführer\nverlangt und auf welche Tatsachen er sich berufen will (BGE 96 I 94 E. 2a,\n101 V 127). Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid\nin den wesentlichen Punkten auseinandersetzen (Gygi, a. a. O., S. 197, mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung). Eine minimale Sachbezogenheit stellt\nein Gültigkeitserfordernis der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (vgl. BGE\n118 Ib 134 E. 2, mit Hinweisen; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern\n1991, S. 437).\n\n3\nIst die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten,\nso kann die Beschwerdeinstanz nur prüfen, ob die untere Instanz zu\nRecht oder zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Bei\neiner allfälligen Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur materiellen\nEntscheidung an die untere Instanz zurückzuweisen (BGE 103 Ib 144 E. 1;\nPeter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979,\nS. 172 Ziff. 20.24; vgl. auch René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina\nKiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes,\nBasel 1996, Rz. 1237; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 304). Daraus\nergibt sich einerseits, dass mit der Beschwerde nur das Eintreten der\nunteren Instanz auf das Rechtsmittel, nicht aber Aufhebung oder Änderung\nder ursprünglichen Verfügung verlangt werden kann. Aufgrund des\nErfordernisses der Sachbezogenheit muss sich zudem die Beschwerde\nmit der Frage des Nichteintretens durch die Vorinstanz befassen. Eine\nAuseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die\nVorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt\nhat (Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], 1981 S. 32 f.; BGE\n118 Ib 134; vgl. auch den Hinweis des Bundesgerichts auf die Rechtsprechung\ndes Versicherungsgerichts; ebenso Rhinow/Koller/Kiss, a. a. O., Rz. 1534; André\nGrisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 915; Moor, a. a. O.,\nS. 437).\nIm Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist immer dann eine kurz bemessene\nNachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, wenn\ndie Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG\nnicht genügt, mithin keine oder nicht ausreichend klare Anträge oder\nBegründung vorhanden sind (BGE 112 Ib 634 E. 2c). Da gestützt auf die\neingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehrmeinung\nunter eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1\nVwVG das Erfordernis der Sachbezogenheit zu subsumieren ist, gilt diese\nNachbesserungsmöglichkeit ebenso, wenn Begehren oder Begründung nicht\nsachbezogen sind.\n1.3. Vorliegend ging aus der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin an\ndie Rekurskommission EVD nicht klar hervor, was sie zum Gegenstand der\nBeschwerde machen wollte beziehungsweise welcher Entscheid in welchen\nPunkten angefochten wird. Erst im Zusammenhang mit der Einreichung\nder angefochtenen Entscheide innert der von der Rekurskommission EVD\nangesetzten Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe lässt die Beschwerde\nerkennen, dass die Beschwerdeführerin die Höhere Fachprüfung im\nBankgewerbe nicht bestanden hat und die Überprüfung des Prüfungsfaches\n«Aufsatz» hauptsächlich mit der Begründung beantragt, ihre Leistungen seien\nin vier Positionen mit Noten zwischen 4,5 und 5 zu bewerten. Weiter rügt sie\ndie Bewertung im Prüfungsfach «angewandte Rechtskunde» und beantragt\neine Notenanhebung von 3,0 auf mindestens 3,5.\nAnfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet\nder Entscheid des Bundesamtes, welches auf die Beschwerde gegen den\nnegativen Prüfungsentscheid mangels klarer Anträge und Begründung nicht\neingetreten ist. Auf diesen Nichteintretensentscheid hätten sich die Begehren\nder Beschwerdeführerin zu beziehen. Zwar leitet die Beschwerdeführerin ihre\n\n"}