Deckt demnach der Unterricht an den Schulen nicht den ganzen Prüfungsstoff ab, ist dies nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen Verweigerung des Diploms zu rügen. Der Vorwurf einer allenfalls mangelhaften Ausbildung wäre im Gegenteil an die Träger der Ausbildungsstätten zu richten; eine diesbezügliche Verantwortlichkeit des Prüfungskörpers aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement entbehrt jeglicher Grundlage. Da der Unterricht an den Ausbildungsstätten nicht Bestandteil der Aufsicht des Bundes über Berufs- und Höhere Fachprüfungen (im Sinn von Art.