7 lediglich empfehlender Charakter zukommt, kann offen bleiben, da so oder anders eine Rüge hinsichtlich unterlassener Koordination zwischen Ausbildungsinhalten und Prüfungsstoff aufgrund vorstehender Überlegungen nicht durchzudringen vermag. 7.4. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Optikerverband habe gemäss Statuten über seine Kommission für Weiterbildung die Stoffinhalte an den Fachhochschulen zu überwachen. Der Inhalt der Ausbildung sei demnach Sache des Optikerverbandes und damit der Prüfungskommission. Letztere habe somit sicherzustellen, dass an den Fachschulen das unterrichtet werde, was später auch geprüft werde.