1798, 1798b; BGE 117 V 318 E. 5a, 114 Ia 50 E. 2a, beide mit Hinweisen). Schliesslich vermag sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Auslegung, die Koordinationsbestimmung wolle eine möglichst optimale Abstimmung der Ausbildungsinhalte auf den Prüfungsstoff gemäss genehmigten Reglement erreichen, erfolgreich zu berufen, würde dies doch insofern dem Wesen der Berufs- und Höheren Fachprüfungen im Sinn von Art. 51 Abs. 1 BBG zuwiderlaufen, als es nicht in der Kompetenz des Bundes liegt, Ausbildungsinhalte zu überprüfen. Ob der Koordinationsbestimmung diesfalls