Bei diesem Auslegungsergebnis würde sich die fragliche Koordinationsbestimmung als gesetzwidrig erweisen und ihr wäre im vorliegend zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1798, 1798b; BGE 117 V 318 E. 5a, 114 Ia 50 E. 2a, beide mit Hinweisen).