Bezweckt die Koordinationsbestimmung demgegenüber eine inhaltliche Abstimmung des Prüfungsstoffes entsprechend den Ausbildungsinhalten, hätte dies zur Folge, dass von eigentlichen Schulprüfungen ausgegangen werden müsste, was jedoch mit dem System der Berufs- und Höheren Fachprüfungen als ausbildungsunabhängige und alle Kandidaten gleichbehandelnde Prüfungen nicht vereinbar wäre. Bei diesem Auslegungsergebnis würde sich die fragliche Koordinationsbestimmung als gesetzwidrig erweisen und ihr wäre im vorliegend zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz.