Sollte nämlich diese Bestimmung einen rein organisatorischen Koordinationsauftrag zum Gegenstand haben, ist nicht erkennbar, wie weit die Chefexaminatoren diesem Auftrag nicht nachgekommen wären und eine allfällige Unterlassung negative Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis hätte haben können. Bezweckt die Koordinationsbestimmung demgegenüber eine inhaltliche Abstimmung des Prüfungsstoffes entsprechend den Ausbildungsinhalten, hätte dies zur Folge, dass von eigentlichen Schulprüfungen ausgegangen werden müsste, was jedoch mit dem System der Berufs- und Höheren Fachprüfungen als ausbildungsunabhängige und alle Kandidaten gleichbehandelnde Prüfungen nicht vereinbar wäre.