7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, das in Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement enthaltene Koordinationsgebot habe nicht rechtsgenüglich Beachtung gefunden, fehl geht. Sollte nämlich diese Bestimmung einen rein organisatorischen Koordinationsauftrag zum Gegenstand haben, ist nicht erkennbar, wie weit die Chefexaminatoren diesem Auftrag nicht nachgekommen wären und eine allfällige Unterlassung negative Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis hätte haben können.