16 Prüfungsreglement übereingestimmt hat. Ein solches Unterfangen sprengt jedoch den Kompetenzrahmen, welche die Berufsbildungsgesetzgebung dem Bund zugestanden hat (vgl. E. 7.2.2) und ihm kann nicht stattgegeben werden. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Besuchern der Ausbildungsstätten und Nichtabsolventen nur dann gewährleistet wäre, wenn das Ergebnis der Koordination zwischen Chefexaminatoren und Dozenten uneingeschränkt allen Kandidaten der Höheren Fachprüfung rechtzeitig zur Verfügung stehen würde. 7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, das in Art. 5 Abs. 1 Bst.