Selbst wenn jedoch die fragliche Koordinationsbestimmung in diesem Sinn auszulegen wäre, ginge es fehl, einem nicht erfolgreichen Prüfungskandidaten daraus Rechte ableiten zu lassen. Denn, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, geht die Rüge der Beschwerdeführerin - es liege eine Verletzung der Koordinationsbestimmung vor, indem nicht sichergestellt worden sei, dass an den Ausbildungsstätten das unterrichtet werde, was später auch Gegenstand der Prüfung sei - dahin zu untersuchen, ob der Ausbildungsinhalt mit dem Prüfungsstoff gemäss Art. 16 Prüfungsreglement übereingestimmt hat.