6 Würde demnach die Koordinationsbestimmung auf eine optimale Ausrichtung der Ausbildungsinhalte im Rahmen des in Art. 16 Prüfungsreglement umschriebenen Prüfungsstoffes abzielen und könnten die Chefexaminatoren die Prüfungsschwerpunkte und -fragen gestützt auf Art. 16 Prüfungsreglement autonom, das heisst ohne Einflussnahme von seiten der Ausbildungsstätten festlegen, so wäre zwar gewährleistet, dass die Prüfungen unabhängig von Ausbildungskursen abgehalten, demnach aus dieser Sicht keine Schulexamen darstellen würden.