An sich würde es sich aufdrängen, Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement dahingehend auszulegen, dass mit der fraglichen Bestimmung ein fachbezogener Informationsaustausch zwischen Chefexaminatoren - die nicht nur aus dem Kreis der Fachlehrer gewählt werden (Art. 4 Abs. 3 Prüfungsreglement) - und Dozenten an den Ausbildungsstätten bezweckt wurde. Denn im zitierten Schreiben führte der vormalige Präsident der Prüfungskommission aus, mit der angestrebten Koordination sei von seiten der Verfasserin des Prüfungsreglements versucht worden, unter anderem den Prüfungsrahmen in den einzelnen Fächern an den Ausbildungsstätten festzulegen.