Dies, weil die Prüfungskommission in dieser Formulierung eine Gefährdung für eine korrekte, neutrale und unabhängige Durchführung der Prüfung gesehen habe. Eine Koordination im Sinne einer Verpflichtung hinsichtlich Absprache von Prüfungsinhalten und Erstellung der Prüfungsaufgaben sei von den Verfassern des Prüfungsreglements nicht vorgesehen gewesen, andernfalls wäre der Vorschlag der Lehrerkonferenz übernommen worden. 7.2.4. An sich würde es sich aufdrängen, Art. 5 Abs. 1 Bst.