Dies würde nicht nur auf eine Benachteiligung von Nichtschulabsolventen hinauslaufen, sondern auch der Zuständigkeitsordnung des Prüfungsreglements widersprechen, wonach einzig die Chefexaminatoren mit der Durchführung der Höheren Fachprüfung, mithin mit der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte und der Ausarbeitung der konkreten Prüfungsfragen, beauftragt sind. Offenbar war sich die Prüfungskommission bei der Ausarbeitung des Reglements dieser Problematik bewusst, führte doch der vormalige Präsident der Prüfungskommission in einem Schreiben, welches die Prüfungskommission mit der Beschwerdeantwort eingereicht hat, aus, dass im Rahmen der verbandsinternen Vernehmlassung zum Reglement 1991