16 Prüfungsreglement) zu prüfenden Examensstoff bestimmen. Dies würde nicht nur auf eine Benachteiligung von Nichtschulabsolventen hinauslaufen, sondern auch der Zuständigkeitsordnung des Prüfungsreglements widersprechen, wonach einzig die Chefexaminatoren mit der Durchführung der Höheren Fachprüfung, mithin mit der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte und der Ausarbeitung der konkreten Prüfungsfragen, beauftragt sind.