5 Fachprüfungen in keiner Weise vereinbar sein. Denn die Prüfungen stellen keine Schulabschlussprüfungen dar und aufgrund des Gebots der rechtsgleichen Behandlung müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten unbesehen der Vorbereitungsart die gleichen Bedingungen herrschen. Massgebend für den Prüfungsstoff ist ausschliesslich das Prüfungsreglement (Art. 16, vgl. E. 6.1). Ebenso kann es nicht angehen, dass die Chefexaminatoren zusammen mit den Fachlehrern die Prüfungsschwerpunkte festlegen, mithin den «auszugsweise» (vgl. Art. 16 Prüfungsreglement) zu prüfenden Examensstoff bestimmen.