Bestimmungen im Prüfungsreglement, welche darauf hinauslaufen, die Vorbereitungsart beziehungsweise den Inhalt der Ausbildung in die Prüfung einzubeziehen, indem eine Wechselwirkung mit dem Prüfungsstoff entsteht, können demzufolge nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen negative Promotionsentscheide sein. 7.2.3. Wäre nun die Zielrichtung der Koordinationsbestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement darin zu sehen, dass die Chefexaminatoren für eine Anpassung des Prüfungsstoffes an die Ausbildung zu sorgen hätten, würde dies mit dem aufgezeigten System der Berufs- und Höheren