Würde demgegenüber auch die Rüge zugelassen, der Prüfungsinhalt sei nicht oder in einer anderen Weise Gegenstand eines Vorbereitungskurses gewesen, hätte dies zur Folge, dass der Bund nicht bloss die eigentliche Prüfung zu beaufsichtigen, sondern darüber hinaus auch zumindest indirekt auf die Ausbildung im Hinblick auf den Prüfungsstoff Einfluss zu nehmen hätte. Bestimmungen im Prüfungsreglement, welche darauf hinauslaufen, die Vorbereitungsart beziehungsweise den Inhalt der Ausbildung in die Prüfung einzubeziehen, indem eine Wechselwirkung mit dem Prüfungsstoff entsteht, können demzufolge nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen negative Promotionsentscheide sein.