Da der Bund einzig die Aufsicht über die Prüfung an sich ausübt, nicht aber die Ausbildung zu kontrollieren hat, kann im Zusammenhang mit Prüfungsfragen von einer Reglementsverletzung nur dann die Rede sein, wenn gerügt wird, eine Prüfungsfrage habe nicht mit dem Prüfungsstoff gemäss Reglement übereingestimmt. Würde demgegenüber auch die Rüge zugelassen, der Prüfungsinhalt sei nicht oder in einer anderen Weise Gegenstand eines Vorbereitungskurses gewesen, hätte dies zur Folge, dass der Bund nicht bloss die eigentliche Prüfung zu beaufsichtigen, sondern darüber hinaus auch zumindest indirekt auf die Ausbildung im Hinblick auf den Prüfungsstoff Einfluss zu nehmen hätte.