Das Wesensmerkmal der Berufs- und Höheren Fachprüfungen gemäss Art. 51 BBG liegt somit darin, dass diese grundsätzlich unabhängig von Vorbereitungskursen durchzuführen sind, die Berufsverbände die Prüfungsanforderungen ungeachtet vorhandener Ausbildungsinhalte zu definieren haben und dem Bund keine Kompetenz zusteht, auf die Ausbildung oder Prüfungsinhalte Einfluss zu nehmen. Da der Bund einzig die Aufsicht über die Prüfung an sich ausübt, nicht aber die Ausbildung zu kontrollieren hat, kann im Zusammenhang mit Prüfungsfragen von einer Reglementsverletzung nur dann die Rede sein, wenn gerügt wird, eine Prüfungsfrage habe nicht mit dem Prüfungsstoff gemäss Reglement übereingestimmt.