Da die Prüfungen, wie im voranstehenden Abschnitt ausgeführt, grundsätzlich unabhängig von Ausbildungsgängen durchzuführen sind, dürfen sich die Prüfungsanforderungen gar nicht nach der Ausbildung richten. Sie haben sich einzig am Prüfungsstoff zu orientieren, welchen die Berufsverbände für die einzelnen Fächer im Prüfungsreglement unabhängig von Ausbildungsinhalten zu definieren haben (Art. 45 Abs. 1 Bst. d BBV). Das Wesensmerkmal der Berufs- und Höheren Fachprüfungen gemäss Art.