45 Abs. 1 BVV). Ebenso kann den gesetzlichen Grundlagen keine Regel entnommen werden, wonach der Bund - wie etwa bei den Höheren Fachschulen (Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 BBG) - im Rahmen seiner Prüfungsaufsicht (Art. 54 BBG) auf die Ausbildungsinhalte oder Lehrpläne Einfluss nehmen könne oder dass das Prüfungsreglement hinsichtlich des Prüfungsstoffes Ausbildungsinhalte an Fachschulen zu berücksichtigen hätte (vgl. Art. 51 Abs. 2 BBG, Art. 45 BVV). Da die Prüfungen, wie im voranstehenden Abschnitt ausgeführt, grundsätzlich unabhängig von Ausbildungsgängen durchzuführen sind, dürfen sich die Prüfungsanforderungen gar nicht nach der Ausbildung richten.