Dieses Reglement ist zwar genehmigungsbedürftig (Art. 51 Abs. 2 BBG), die Prüfungsbefugnis des EVD, mithin des Bundes, beschränkt sich jedoch darauf zu kontrollieren, ob die formalen Anforderungen gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) erfüllt sind. Diese bestehen ausschliesslich darin, den eigentlichen Prüfungsablauf zu definieren (vgl. Art. 45 Abs. 1 BVV).