4 Eine weitere Besonderheit der Berufs- und Höheren Fachprüfungen im Sinne von Art. 51 BBG ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber dem Bund - im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Höheren Fachschulen (nach Art. 58 bis 61 BBG) - keine Kompetenzen zugestanden hat, Mindestanforderungen für die Prüfung aufzustellen. Im Gegenteil ist es den Berufsverbänden überlassen, die fachlichen Anforderungen in einem Prüfungsreglement zu definieren. Dieses Reglement ist zwar genehmigungsbedürftig (Art.