es ist jedoch auch nicht vorgesehen, dass Absolventen von Ausbildungsstätten bevorzugt zu behandeln wären. Im Gegenteil ist aufgrund des für die Prüfungszulassung nicht obligatorischen Schulbesuches zwingend darauf zu schliessen, dass auch bei der Durchführung der Höheren Fachprüfung die Kandidaten unbesehen der Vorbereitungsart zu behandeln sind, was im übrigen auch der aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) hervorgehende Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gebietet. Somit ist nicht nur die Prüfungszulassung, sondern auch die Examensleistung ohne Rücksicht auf die Art der Prüfungsvorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten zu beurteilen.